Einstellung und Vertrag
Arbeitsverträge, die zu Ihrem Betrieb passen. Befristung, Probezeit, Überstunden, Wettbewerbsverbot. Minijob, Werkstudent, freie Mitarbeit.
Für Unternehmen · Arbeitsrecht
Für Selbstständige, Freiberufler, Praxen und kleine Betriebe in Singen und im Hegau. Arbeitsrecht wird selten dann teuer, wenn gestritten wird – sondern wenn Monate vorher etwas nicht dokumentiert, nicht angehört oder nicht unterschrieben wurde.
Telefon Mo, Di, Do 9–12 und 13–17 Uhr · Mi, Fr 9–12 Uhr
Sie haben selbst eine Kündigung erhalten? Arbeitsrecht für Arbeitnehmer →
Selbstständige, Freiberufler, kleine Betriebe
Wer allein oder mit wenigen Mitarbeitern arbeitet, hat keine Personalabteilung – und trotzdem dieselben Pflichten wie ein großer Betrieb. Drei Punkte entscheiden in kleinen Betrieben besonders oft:
Die Betriebsgröße. Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern; Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende nicht (§ 23 KSchG). Wer knapp an der Schwelle liegt, sollte sie kennen, bevor er kündigt oder einstellt.
Was auch im Kleinbetrieb gilt. Schriftform und Kündigungsfristen, Sonderkündigungsschutz (Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung) und das Verbot der Benachteiligung nach dem AGG.
Freie Mitarbeit oder Beschäftigung. Ob jemand selbstständig für Sie arbeitet oder abhängig beschäftigt ist, entscheidet nicht der Vertrag, sondern die gelebte Praxis. Im Zweifel klärt das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) die Frage, bevor Beiträge nachgefordert werden.
Geordnet nach dem Zeitpunkt, an dem es bei Ihnen ansteht. Wo es einen Betriebsrat gibt, beziehen wir ihn von Anfang an ein.
Arbeitsverträge, die zu Ihrem Betrieb passen. Befristung, Probezeit, Überstunden, Wettbewerbsverbot. Minijob, Werkstudent, freie Mitarbeit.
Arbeitszeit und Zeiterfassung, Homeoffice, Urlaub und Krankheit, Nebentätigkeit, Beschäftigtendaten.
Abmahnung mit dem richtigen Zuschnitt, Verdachtsfälle, häufige Kurzerkrankungen, Konflikte im Team.
Kündigung mit der Vorbereitung, die sie verlangt; Aufhebungsvertrag; Zeugnis; Rückgabe von Arbeitsmitteln und Zugängen.
Kündigungsschutz-, Zahlungs- und Zeugnisverfahren vor dem Arbeitsgericht, Güte- und Kammertermin.
Schweigepflicht und Beschäftigung in einem Vertrag, Dienstpläne in kleinen Teams, Ausscheiden mit Daten, Zugängen und Patientenkontakten.
Die Abmahnung, die zu viel oder zu wenig sagt. Zu wenig: „unkollegiales Verhalten“ – nicht bestimmt genug, um später eine Kündigung zu tragen. Zu viel: fünf Vorwürfe in einem Schreiben, von denen einer nicht stimmt. Eine Abmahnung ist die Vorbereitung eines Schrittes, den man vielleicht nie geht.
Die Kündigung ohne Unterschrift. Kündigung und Aufhebungsvertrag brauchen die eigenhändige Unterschrift auf Papier (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam – und der Irrtum fällt oft erst auf, wenn die Fristen längst laufen.
Die Probezeit, die zu spät endet. Wer die Zusammenarbeit für zweifelhaft hält, entscheidet vor Ablauf des sechsten Monats – danach braucht eine Kündigung in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern einen Grund.
Kommt es zur Klage, setzt das Arbeitsgericht zügig einen Gütetermin an; er dient dem Vergleich. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Ein Anspruch auf Abfindung entsteht in aller Regel nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Verhandlungslage.
Das Kündigungsschutzgesetz setzt zwei Dinge voraus: mehr als sechs Monate Beschäftigung und mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb; Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende nicht (§ 23 KSchG). Beides prüfen wir vor jedem weiteren Schritt, weil es den Zuschnitt der Kündigung bestimmt.
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Danach wird die Kündigung in aller Regel wirksam, selbst wenn sie angreifbar gewesen wäre.
Aus dem Gesetz folgt in aller Regel kein Anspruch. Abfindungen entstehen in der Verhandlung – und die Verhandlungslage hängt daran, wie belastbar die Kündigung ist.
Nein. Kündigung und Aufhebungsvertrag brauchen die eigenhändige Unterschrift auf Papier (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder als Scan ist unwirksam.
Bei verhaltensbedingten Gründen in der Regel ja. Bei personen- und betriebsbedingten Gründen nicht – dort tragen andere Voraussetzungen den Fall.
In der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
Erstberatung zum Festpreis: 290 € zzgl. USt. (345,10 €), bis zu 60 Minuten, ohne Anrechnung. Anfrage und Terminbuchung sind kostenfrei.
Wenn eine Trennung ansteht, ist der beste Zeitpunkt für das erste Gespräch der, an dem noch nichts ausgesprochen ist. Sagen Sie uns, was bei Ihnen ansteht.
Bitte senden Sie uns über das Formular zunächst keine Unterlagen. Näheres in der Datenschutzerklärung.
Semsi | Graf | Buchmüller-Reiss
Partnerschaftsgesellschaft mbB
August-Ruf-Straße 8 und Enge Straße 2
78224 Singen